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Satzung

 

des Nepal-Medical-Careflight e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der Nepal-Medical-Careflight (e.V.) mit Sitz in Füssen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung der medizinischen Grundversorgung bedürftiger Patienten in unzugänglichen Bergregionen Nepals und insbesondere die finanzielle Unterstützung notwendiger Hilfsflüge dieser Patienten in die nächstmöglichen Krankenhäuser. Des Weiteren hat der Verein den Zweck, Schulen in Nepal und deren notwendige Unterrichtsmittel finanziell zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Anteil an etwaigen Gewinnen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch neutral und ungebunden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der nächsten satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung herbeiführen. Diese entscheidet durch einfache Mehrheit endgültig.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch den Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,

2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die an den Vorstand zu richten ist,

3. durch Ausschluss, der durch den Gesamtvorstand nach Anhörung des Auszuschließenden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden kann. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn das Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig über den Ausschluss.  

 

§ 3  Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab 2009

a) EUR 24,00 für einzelne Personen

b) EUR 36,00 für Ehepaare

c) EUR 12,00 für Studenten, Schüler und Auszubildende, wenn sie das 27. Lebensjahr am Jahresbeginn noch nicht vollendet haben

Nepalische Staatsangehörige, soweit sie in Nepal ansässig sind, werden von der Beitragspflicht befreit. Das gleiche gilt für Ehrenmitglieder gemäß § 7. Spenden der Mitglieder an den Verein werden auf deren Mitgliedsbeitrag angerechnet.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme beantragt wird. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht rückvergütet.

Der Vorstand kann bedürftigen Mitgliedern die Mitgliedsbeiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 4   Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5   Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird in den ersten 6 Monaten eines jeden Kalenderjahres vom Vorstand unter Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder dies von mindestens einem Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Er kann sie einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

 

1. Wahl und Abberufung des Vorstands

 

2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands

 

3. Wahl eines Rechnungsprüfers, der nicht Vorstandsmitglied ist, und Entgegennahme der Prüfungsberichte

 

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen

 

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

7. Wahl von Ehrenmitgliedern gemäß § 7

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegeben.  Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthalten, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann seine Stimme einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom  Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.

 

§ 6   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Ist bis zum Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die mehrfache Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Er ist befugt, zu seiner Unterstützung schriftlich einen Fachausschuss einzuberufen.

Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel des Vereines entsprechend § 1. Dazu zählt die Bildung von Rücklagen gemäß § 58 der Abgabenordnung.

 

§ 7   Ehrenmitglieder

Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 8   Ehrenamtliche Tätigkeit

Jede Tätigkeit von Mitgliedern für den Verein findet auf ehrenamtlicher Ebene statt. Kein Mitglied darf für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Mitglieder dürfen weder an den Erträgen noch an dem Vermögen beteiligt sein.

 

§ 9   Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer wird jährlich zur Prüfung des laufenden Geschäftsjahres gewählt. Er hat auf der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung über die Prüfung zu berichten und eine schriftliche Prüfungsbestätigung über das Ergebnis vorzulegen.

Der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Vereinsbuchführung und die dazugehörigen Unterlagen auch vor Abschluss des Geschäftsjahres zu überprüfen.

 

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur wirksam beschlossen werden, wenn diese zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angekündigt wurde.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen einer humanitären Hilfsorganisation für Nepal zuzuführen.  Vor dem Beschluss über die Verwendung, die die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu treffen hat, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

 

Impressum

Nepal-Medical-Careflight e.V

1.Vorsitzende

Brigitte Reininger-Faden                                                                                                                      

Unterer Lus 18

87459 Pfronten-Röfleuten

08363/73329

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Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. Wer Fotos von Nepal-Medical-Careflight e.V z.B. auf anderen Internetseiten entdeckt und diese ohne Erlaubnis dort veröffentlicht wurden, sollte uns informieren! Kann der Täter ausfindig gemacht und für diese Urheberrechtsverletzung zur Rechenschaft gezogen werden, bekommt derjenige, der uns zuerst auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hat, eine angemessene Belohnung, die von uns ggfs. auch vor Gericht gegenüber dem Täter durchgesetzt wird. Die Belohnung kann nur gezahlt werden, wenn der Täter seinerseits Schadenersatz oder eine nachträgliche Lizenzgebühr uns zu zahlen in der Lage ist und dieses auch (notfalls durch Eintreibung durch einen Gerichtsvollzieher) geschieht.

 

 

 

 

 

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